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iScheidung geht online (02.08.2010)
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Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss

Unterschiede und Anforderungen an die Fremdfinanzierung Ihrer Scheidung



Sie wollen sich von Ihrem Ehegatten scheiden lassen, wissen aber nicht genau, welcher Kostenaufwand damit für Sie verbunden ist. Kann ich auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen zugreifen? Muss mir mein allein- oder besserverdienende (Noch-) Ehegatte die Kosten bezahlen? Viele unserer Besucher und Mandanten stoßen dann bei den ersten eigenen Recherchen auf die Rechtsbegriffe Verfahrenskostenhilfe (früher in familienrechtlichen Angelegenheiten auch Prozesskostenhilfe genannt) und Verfahrenskostenvorschuss (früher als Prozesskostenvorschuss bezeichnet). Aber was hat es mit diesen Instrumentarien auf sich? Worin liegen die Unterschiede? Welche Anforderungen sind an die Bewilligung und Geltendmachung zu stellen? Wir von iScheidung erläutern Ihnen kurz und bündig die Unterschiede und klären Sie bei geringen Einnahmen über die Möglichkeiten einer Fremdfinanzierung Ihres Scheidungsverfahrens auf:

Zunächst gilt sowohl für die Verfahrenskostenhilfe wie auch für den Verfahrenskostenvorschuss, dass die Kosten einer anstehenden familiengerichtlichen Scheidung und gegebenenfalls regelungsbedürftiger Folgesachen in beiden Fällen fremd finanziert werden können, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Einnahmen oder einzusetzendes Vermögen verfügen.


a)   Unterschiede:

Bei der Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat ganz oder teilweise als unterstützende Hilfeleistung die Kostenlast oder bewilligt deren Übernahme gegen ratenweise Rückführung.

Beim Verfahrenskostenvorschuss besteht hingegen ein Anspruch des nicht- oder geringverdienenden Ehegatten gegenüber dem allein- oder besser verdienenden Ehegatten auf Übernahme und (vorherige) Zahlung der mit einem familiengerichtlichen Scheidungsverfahren verbundenen eigenen Gerichts- und Anwaltskosten.

Zu beachten ist aber, dass beide Varianten einer Fremdfinanzierung der Scheidungskosten nicht alternativ bestehen sondern sich gegenseitig ausschließen. Hat Ihr Ehegatte ein hohes Einkommen oder ist er vermögend, wird Ihnen das Familiengericht in der Regel keine Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligen und Sie auf die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses gegenüber dem anderen Ehegatten verweisen. Nur dann, wenn der andere Ehegatte den Verfahrenskostenvorschuss nicht (freiwillig) bezahlen will und dieser vor oder in einem schon laufenden Scheidungsverfahren gesondert einzuklagen ist, kann für dieses (Teil-) Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. 


b)   Was gilt für die Verfahrenskostenhilfe:

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind gesetzlich in den §§ 76 ff. FamFG geregelt. Sie orientieren sich wie zuvor bei der Prozesskostenhilfe maßgeblich an der Vorschrift des § 114 ZPO. Danach müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
  • Erfolgsaussicht - das beabsichtigte Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben. Bei der Scheidung liegt diese Voraussetzung immer dann vor, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Scheidungsantrag kann bereits nach 10-monatiger Trennungsdauer beim Familiengericht eingereicht werden.
  • Fehlende Mutwilligkeit - die Antragstellung oder Verteidigung hiergegen darf nicht mutwillig sein. Mutwillig handelt, wer ein gerichtliches Verfahren wegen eines Anliegens oder Anspruchs erhebt, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde. Bei einer Scheidung stellt sich diese Hürde in aller Regel nicht.
  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - VKH wird Ihnen gewährt, wenn Sie die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Das Familiengericht prüft hierfür in einem amtlichen Formular Ihre um die laufenden Kosten bereinigten monatlichen Einkünfte sowie Ihre Vermögensverhältnisse. Dabei werden auch Angaben zu den Einkünften Ihres Ehegatten erhoben. Verfügt dieser über ein hohes Einkommen, werden Sie unter Umständen auf die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses verwiesen.
Heute kommen vielfach auch normal verdienende Bürger in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe, wenn dem Einkommen erhebliche Belastungen gegenüberstehen. Da viele Menschen hohe Mieten zahlen, Kredite tilgen oder Unterhalt leisten müssen, lohnt sich die Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oft auch für "Normalverdiener".

  Tipp:   iScheidung prüft für Sie vorab gratis und unverbindlich, ob Ihr Scheidungsverfahren unter der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden kann. Unser CHECK-Formular finden Sie hier !
 
Ergibt die Auswertung Ihrer Angaben, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, erhalten Sie von uns das für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht mit Ihrem Scheidungsantrag einzureichende erforderliche amtliche Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Dieses muss von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden, wobei die Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben durch entsprechende Belege (z.B. Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid, Miet- und/oder Darlehnsvertrag) dem Familiengericht in Kopie nachzuweisen sind. Da im Scheidungsverfahren für die antragstellende Partei Anwaltszwang besteht, reichen wir den Antrag mit Belegen an Ihr örtlich zuständiges Familiengericht weiter. Das Familiengericht entscheidet dann im Beschlussverfahren über die Bewilligung Ihres Verfahrenskostenhilfeantrages. Auch das verstehen wir unter einfacher Lösung! 


c)   Was gilt beim Verfahrenskostenvorschuss:

Hat Ihr Ehegatte hohe monatliche Einkünfte und/oder beachtliches Vermögen, besteht im Rahmen dessen Unterhaltspflicht die Möglichkeit, die Kosten eines beabsichtigten Scheidungsverfahrens ihm gegenüber als Verfahrenskostenvorschuss geltend zu machen. Dieser Anspruch wird erfolgreich sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Bedürftigkeit - Sie verfügen selbst über keine oder nur geringe Einkünfte und können die mit einem Scheidungsantrag anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. 
  • Unterhaltspflicht - Ihr Ehegatte ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Besserstellung Ihnen gegenüber zum Trennungsunterhalt verpflichtet.
  • Leistungsfähigkeit - Ihr Ehegatte ist auch unter Berücksichtigung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts und unter Berücksichtigung vorrangig zu zahlender Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder leistungsfähig. 
Wann genau diese Anforderungen erfüllt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten und bedarf stets einer konkreten Einzelfallprüfung. 
 
  Tipp:   Häufig ergibt die Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits einen ersten Anhalt, ob Sie sich auf die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses verweisen lassen müssen. Nutze Sie deshalb gleichwohl unseren Gratis-CHECK Verfahrenskostenhilfe

Die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses setzt weiterhin in aller Regel zunächst die vorherige außergerichtliche Beauftragung Ihres Scheidungsanwalts voraus. Dieser wird für Sie die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und gegenüber Ihrem (Noch-) Ehegatten geltend machen. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Schreiben Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach unter unseren kostenlosen Hotline an.






 
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Letztes Update 29.11.2011 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss
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