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Was gilt im Unterhaltsrecht, wenn sich getrennt lebende Eltern die Kinderbetreuung hälftig teilen:
 
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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Was gilt im Unterhaltsrecht, wenn sich getrennt lebende Eltern die Kinderbetreuung hälftig teilen:



Im Zuge fairer Regelungen für eine einvernehmliche Scheidung wird uns des Öfteren die Frage gestellt, welche Auswirkungen das sog. Wechselmodell bei der paritätischen Betreuung und Versorgung gemeinsamer Kinder durch getrennt lebende Elternteile auf den Kindesunterhalt hat. Da der Gesetzgeber keine Vorgaben zum Wechselmodell getroffen hat, bedarf es einer näheren Analyse, welche Regelungen die Rechtsprechung der Familiengerichte bei der Unterhaltspflicht anwendet.

Der Gesetzgeber sieht im sog. Grundmodell vor, dass bei getrennt lebenden Eltern nur ein Elternteil das Kind betreut und versorgt, während der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlt. In § 1612 a BGB ist deshalb geregelt, dass ein minderjähriges Kind gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen anteiligen Anspruch auf Unterhaltszahlung (Barunterhalt) hat. Hingegen erbringt derjenige Elternteil, bei dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seine Unterhaltsleistung gemäß § 1606 Abs. 3 BGB durch Betreuung und Erziehung (sog. Naturalunterhalt).

Haben sich die Eltern nach einer Trennung auf eine wechselseitige Betreuung und Versorgung ihrer Kinder verständigt, ist häufig unklar, wer nun zum Barunterhalt und wer zum Naturalunterhalt verpflichtet ist bzw. wie bei einer solchen Konstellation eine Aufteilung vorzunehmen ist. Das Gesetz regelt diese Fälle nicht. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in 2 Grundsatzentscheidungen Vorgaben zum Wechselmodell gemacht. Zum einen, wann von einem Wechselmodell auszugehen ist und zum anderen, wie sich das Wechselmodell auf die jeweiligen Unterhaltspflichten der Eltern auswirkt:


a)  Wann liegt ein Wechselmodell vor ?

Erstmals mit Urteil vom 21.12.2005 - AZ: XII ZR 126/03 hat der BGH entschieden, dass im Unterhaltsrecht von einem Wechselmodell nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein echtes Wechselmodell vorliegt. Ein solches echtes Wechselmodell setzt voraus, dass die Betreuung des Kindes tatsächlich jeweils zur Hälfte von beiden Elternteilen übernommen wird. Der BGH wendet für diesen Fall wie beim Unterhalt für volljährige Kinder die Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an, wonach beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Barunterhalt leisten müssen und bei der Unterhaltsberechnung die jeweiligen Naturalleistungen beider Eltern zu berücksichtigen sind.

Hingegen verbleibt es beim sog. unechten Wechselmodell grundsätzlich bei der strikten Aufteilung von Naturalunterhalt durch den einen und Barunterhalt durch den anderen Elternteil. Dies hat der BGH in einer weiteren Entscheidung zum Wechselmodell mit Urteil vom 28.02.2007 - AZ: XII ZR 161/04 bestätigt. Er geht im konkreten zur Entscheidung angestandenen Fall bei einer praktizierten Aufteilung der Betreuung zu 64 % durch die Mutter und zu 36 % durch den Vater von einem unechten Wechselmodell aus, wenn die Verteilung der Betreuungs- und Versorgungsleistungen ungleich ist, d.h., ein Elternteil Betreuungsleistungen von weniger als 50 % erbringt. Zur Begründung führt der zuständige XII. Familiensenat aus:
 
"Die Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert."

Fazit:  Ein Wechselmodell liegt somit nur dann vor, wenn die Betreuung und Versorgung tatsächlich zwischen beiden Elternteilen hälftig aufgeteilt wird. Für alle anderen Fälle bleibt es dabei, dass der eine Elternteil Naturalunterhalt leistet und der andere  zum Barunterhalt verpflichtet ist. 


b)  Berechnung des Kindesunterhalts beim (echten) Wechselmodell:

Beim echten Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Auf die Barunterhaltspflicht ist der gewährte Naturalunterhalt anzurechnen. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen beider Eltern. Ferner ist der Bedarf des Kindes infolge der Wechselbetreuung angemessen zu erhöhen. 

Beispiel:

Die Eltern eines 10-jährigen Kindes teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient monatlich € 3.000,00, die Mutter monatlich € 2.000,00. Sie bekommt darüber hinaus das Kindergeld. Zusammen ergibt dies ein für die Unterhaltsberechnung relevantes Einkommen von € 5.000,00. Das Kind hat nach Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von monatlich € 583,00. Dieser ist wegen der Wechselbetreuung um einen angemessenen Mehrbedarf auf insgesamt € 650,00 zu erhöhen. 

Bei der Berechnung ist zunächst der Selbstbedarf i.H.v. € 1.100,00 bei beiden Eltern abzuziehen. Der Vater verfügt somit über € 3.000,00 - € 1.100,00 = € 1.900,00, die Mutter über € 2.000,00 - € 1.100,00 = € 900,00. Gemeinsam stehen somit € 2.800,00 für den Barunterhalt zur Verfügung.

aa)  Barunterhalt des Vaters:

Wegen des höheren Einkommens trägt der Vater 68 % und die Mutter 32 % des Barunterhalts. Von den 650,00 € Kindesbedarf entfallen also 442,00 € auf den Vater und 208,00 € auf die Mutter. Weil auch der Vater zur Hälfte seine Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf er die Hälfte des Kindesbedarfs abziehen (442,00 € - 325,00 € = 117,00 €). Von dem verbleibenden Differenzbetrag ist dann noch die Hälfte des Kindergeldes (welches die Mutter ausgezahlt bekommt) in Höhe von 77,00 € abzuziehen. Es verbleibt somit eine Barunterhaltspflicht in Höhe von 40,00 €.

bb)  Barunterhalt der Mutter:

Da auch die Mutter zur Hälfte ihre Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf sie ebenfalls von ihrem anteiligen Barunterhalt (208,00 €) die Hälfte des Kindesbedarfs (325,00 €) abziehen. Anrechnen lassen muss sie sich aber die Hälfte des Kindergeldes (77,00 €), weil sie es in voller Höhe bezieht. Für die Mutter ergibt sich somit folgendes Bild:
208,00 € - 325,00 € = - 117,00 € + 77,00 € = - 40 €. 

cc)  Ergebnis:

In Höhe von 40 € leistet die Mutter durch Naturalunterhalt grundsätzlich zu viel. Sie erhält jedoch diese Mehrleistung durch den Unterhaltsbetrag vom Kindesvater (s.o.) ausgeglichen. 

C)  Gerichtliche Vertretungsmacht beim echten Wechselmodell im Unterhaltsverfahren:

Grundsätzlich liegt die gesetzliche Vertretungsmacht im Unterhaltsverfahren bei demjenigen Elternteil, dem der überwiegende Betreuungsanteil obliegt und in dessen Obhut und häuslicher Gemeinschaft das Kind lebt. Da beim echten Wechselmodell kein überwiegendes Obhutsverhältnis vorhanden ist und das Kind faktisch von beiden Elternteilen betreut wird, kann das Kind im gerichtlichen Verfahren nur durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden, soweit ein Elternteil nicht die gerichtliche Alleinentscheidungsbefugnis beantragt hat und zuerkannt bekommt. 



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Letztes Update 11.07.2011 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Kindesunterhalt beim Wechselmodell
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