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Wie Scheidungskosten von der Steuer absetzbar sind

Hinweis zur Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 - AZ: VI R 42/10


Mit dem Artikel Scheidungskosten steuerlich besser absetzbar hatten wir bereits im vergangenen Jahr über die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 12.05.2011, AZ: VI R 42/10, berichtet. Der BFH hat darin als höchstes deutsches Finanzgericht unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sämtliche Zivilprozesskosten - und damit auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens einschließlich der Kosten für streitig ausgetragene Folgesachen - dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 20.12.2011 die Finanzämter angewiesen, das Urteil des BFH vom 12.05.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nachfolgend geben wir den Volltext des BMF-Schreibens vom 20.12.2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031- 002 - (2011/1025909), welches im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurde, zu Informationszwecken wieder und erläutern Ihnen im Anschluss, wie die Scheidungskosten dennoch steuerlich absetzbar sein können:

 

"Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen;
Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011

- VI R 42/10 - 
GZ IV C 4 - S 2284/07/0031 :002
DOK 2011/1025909
...

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, Folgendes zu beachten:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden."




Die Anweisung des BFM an die Finanzbehörden ist verfassungsrechtlich in hohem Maße bedenklich. Sie stellt nach unserem Dafürhalten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar. Nach der Entscheidung des BFH als oberstes deutsches Finanzgericht sollte eine Regelanrechnung die Folge sein. Statt dessen kommt nunmehr nur derjenige in den Genuss der höchstrichterlichen Entscheidung, der nach Zurückweisung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid den gerichtlichen Instanzenweg vor den Finanzgerichten bestreitet. 

 Fazit:  Wer dennoch die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt haben will, sollte nach Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid und dessen Zurückweisung durch die Finanzämter Klage beim Finanzgericht erheben lassen. Es ist anzunehmen, dass sich auch die Finanzgerichte erster Instanz an die obergerichtliche Rechtsprechung des BFH halten werden. Häufig sind die Kosten einer Klage in Steuersachen vor dem Finanzgericht über die Privatrechtsschutzversicherung für Selbständige und die Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung für Nichtselbständige abgedeckt. 

  Aktuell hierzu:   Inzwischen liegen die ersten Entscheidungen der Finanzgerichte zur Absetzbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 I EStG vor. Federführend hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.02.2013, AZ: 10 K 2392/12 E, die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt und der klagenden geschiedenen Ehefrau die gerichtlichen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (hier das Urteil). Auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat sich in einer am 21.02.2012 verkündeten Entscheidung (AZ: 1 K 75/11) der Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof muss in der Revision auf das eingelegte Rechtsmittel der Finanzverwaltung erneut hierüber entscheiden. 


Gerne beraten und vertreten wir Sie bei Nichtberücksichtigung Ihrer Scheidungskosten gegenüber der Finanzverwaltung und vor der Finanzgerichtsbarkeit. Nutzen Sie unser Kontaktformular, wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.


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Letztes Update 18.09.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Wie Scheidungskosten von der Steuer absetzbar sind
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