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Stadt muss private KiTa-Kosten erstatten

Zum Aufwendungsersatz für selbst beschafften Kindertagesstättenplatz

Kommunen können für die Kosten einer privaten Kindertagesstätte erstattungspflichtig sein

Gut zu wissen auch für alleinerziehende getrennt lebende oder geschiedene Eltern: 

Mit Urteil vom 12. September 2013 (AZ: BVerwG 5 C 35.12) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Aufwendungen der Eltern für die Unterbringung ihres Kindes in einer privaten Kindertagesstätte von den Kommunen dann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden müssen, wenn der Rechtsanspruch eines Kindes auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt wird. 

Darum ging es:

Die Mutter einer damals zweijährigen Tochter hatte die Stadt Mainz auf Ersatz der Aufwendungen verklagt, die durch die Unterbringung des Kindes in der Kindergrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind. Vorausgegangen war, dass die Mutter ihren Bedarf für einen kostenfreien Kita-Platz rechtzeitig bei der Stadt angemeldet hat und auch nachweisen konnte, dass sie den Platz tatsächlich zu einem bestimmten Stichtag benötigt. Dennoch hat die Stadt Mainz den schon damals in Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Kindertagesstättenplatz nicht erfüllt. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in 3. Instanz zugunsten der Mutter die schon ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 10.05.2012, AZ: 1 K 98/11.MZ) und des Oberverwaltungserichts Koblenz (Urteil vom 25.10.2012, AZ: 7 A 10671/12) bestätigt. Danach haben Eltern dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber den Kommunen, wenn sie den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt haben, die altersmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldet.

Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Aufwendungsersatzanspruch unmittelbar aus dem Bundesrecht (analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Achtes Buch SGB) abgeleitet aber auch gleichzeitig klargestellt, dass sich zum damaligen Zeitpunkt der Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Kinderbetreuungsplatz nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht richtet. Dieses sah bereits damals eine Verpflichtung der Kommunen zur Stellung eines Kinderbetreungsplatzes vor.

  TIPP:   Seit August 2013 gibt es auch einen bundesweit geltenden Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Unter-Dreijährige. Wird dieser von den Kommunen nicht erfüllt, kann das Urteil des BVerwG auch dann herangezogen werden, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber bislang einen solchen Rechtsanspruch noch nicht verabschiedet hat. Allerdings sehen diverse Landesrechte auch die Möglichkeit vor, bei fehlenden Kinderbetreuungsplätzen die Eltern auf die Betreuung durch eine Tagesmutter zu verweisen, wie jüngst das Oberverwaltungsgericht Münster für NRW entschieden hat (OVG Münster,Urteil vom 14.08.2013, AZ: 12 B 793/13).


 
 
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