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Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld (02.11.2017)
OLG Hamm bestätigt zulässige Werbeaussage
 
Neue Düsseldorfer Tabelle 2015 (13.01.2015)
Vorteile für Unterhaltsverpflichtete durch höhere Selbstbehalte
 
Lottogewinn unterliegt dem Zugewinnausgleich (17.10.2013)
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Wie Scheidungskosten von der Steuer absetzbar sind (18.09.2013)
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Zum Aufwendungsersatz für selbst beschafften Kindertagesstättenplatz
 
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Zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
 
Düsseldorfer Tabelle 2012 (12.02.2012)
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Scheidungsstatistik 2010 (12.02.2012)
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iScheidung geht online (02.08.2010)
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Elterliche Sorge

Die Elterliche Sorge bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Während der Ehe haben die Eltern die gemeinsame Elterliche Sorge für ihre Kinder. Das heißt, dass beide Elternteile alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden müssen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

  • Bestimmung des regelmäßigen Aufenthaltsortes des Kindes
  • Vermögensverwaltung des Kindes
  • Wahl des Schultyps
  • Berufsausbildung des Kindes
  • Bestimmung und Festlegung der religiösen Konfession und Erziehung
  • Bestimmung medizinische und therapeutische Heilbehandlungsmaßnahmen von erheblichem Gewicht

Nach dem Wille des Gesetzgebers seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 soll es auch bei einer Trennung und nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern verbleiben. Zwar müssen minderjährige Kinder im Scheidungsantrag benannt werden, die Familiengerichte treffen jedoch über die Elterliche Sorge keine Regelung, soweit nicht von einem der Eheleute ein hiervon abweichender Antrag gestellt wird.

 

Nach § 1671 BGB kann auf Antrag die Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine durch das Familiengericht erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge gerade auf die antragstellende Parteien dem Wohle des Kindes am besten entspricht
  • wenn der andere Elternteil einer Übertragung zustimmt (es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und dem Antrag widersprochen) 

Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. Hierbei spielen folgende Belange einige wichtige Rolle:

  • Förderungsprinzip
  • Wille des Kindes
  • Kontinuitätsprinzip
  • Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister
  • Bindungstoleranz der Eltern

Die Familiengerichte weichen vom Grundprinzip der gemeinsamen Elterlichen Sorge in der Regel jedoch nur bei vorliegen erheblicher Gründe ab. Häufig wird auch nur ein Teil der Elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen, zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, die Schule bestimmen zu dürfen.

 

Im gerichtlichen Verfahren betreffend sog. Kindschaftssachen soll grundsätzlich eine Anhörung des Kindes stattfinden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Familiengerichte dem Kind einen Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes bestellen.
 




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Titel: Elterliche Sorge Elterliche Sorge
Begriff(e): Elterliche Sorge Elterliche Sorge
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Letztes Update 20.08.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Elterliche Sorge
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