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Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld (02.11.2017)
OLG Hamm bestätigt zulässige Werbeaussage
 
Neue Düsseldorfer Tabelle 2015 (13.01.2015)
Vorteile für Unterhaltsverpflichtete durch höhere Selbstbehalte
 
Lottogewinn unterliegt dem Zugewinnausgleich (17.10.2013)
Der BGH bestätigt auch bei langjähriger Trennung eine Ausgleichspflicht
 
Wie Scheidungskosten von der Steuer absetzbar sind (18.09.2013)
Hinweis zur Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 - AZ: VI R 42/10
 
Stadt muss private KiTa-Kosten erstatten (13.09.2013)
Zum Aufwendungsersatz für selbst beschafften Kindertagesstättenplatz
 
Keine Detektivkosten bei GPS-Überwachung (05.09.2013)
Zur Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten im Unterhaltsverfahren
 
Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vor (03.09.2013)
Zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
 
Düsseldorfer Tabelle 2012 (12.02.2012)
Keine Änderungen beim Ehegatten- und Kindesunterhalt
 
Scheidungsstatistik 2010 (12.02.2012)
Trend zur Scheidung nach einjähriger Trennung ungebrochen
 
Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss (29.11.2011)
Unterschiede und Anforderungen an die Fremdfinanzierung Ihrer Scheidung
 
Scheidungskosten steuerlich besser absetzbar (29.11.2011)
Rechtsprechungsänderung des BFH: alle Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
 
Frauenhilfetelefon zum Gewaltschutz (20.07.2011)
Gesetzentwurf zur Einrichtung eines Hilfetelefons für von Gewalt betroffene Frauen beschlossen
 
Kindesunterhalt beim Wechselmodell (11.07.2011)
Was gilt im Unterhaltsrecht, wenn sich getrennt lebende Eltern die Kinderbetreuung hälftig teilen:
 
Zum Kinderausweis über Verfahrenskostenhilfe (21.06.2011)
Keine Verweisung auf die Vermittlung des Jugendamtes bei Elternstreit über Ausstellung des Kinderausweises
 
Kein Betreuungsunterhalt für Erstklässler (27.05.2011)
Alleinerziehende müssen ganztags arbeiten, wenn das Kind einen Schülerhort besucht.
 
Private Krankenversicherung der Kinder nach Scheidung (18.05.2011)
Keine Verweisung des Kindes auf die gesetzliche Krankenversicherung
 
Unterhalt europaweit schneller durchsetzbar (10.05.2011)
EG-Unterhaltsverordnung tritt ab 18. Juni 2011 in Kraft
 
Neue Düsseldorfer Tabelle 2011 (04.12.2010)
Selbstbehalt Erwerbstätiger um € 50,00 erhöht
 
Neue Unterhaltsleitlinien zur Düsseldorfer Tabelle (04.11.2010)
Anpassung der Unterhaltsberechnungsgrundlagen zum 01.09.2010
 
Umgangsrecht: Kindeswille nicht entscheidend (15.10.2010)
Entgegenstehender Kindeswille schließt Umgangskontakte nicht aus
 
Früherer Nachteilsausgleich beim Realsplitting (09.09.2010)
Steuervorauszahlung verpflichtet zum Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting
 
Seitensprung gefährdet Unterhalt (16.08.2010)
Kein Ehegattenunterhalt bei Ausbruch aus intakter Ehe
 
iScheidung geht online (02.08.2010)
Die einfache Lösung - bundesweit
 


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Kosten der Scheidung

Wie hoch sind die Scheidungskosten - alle Infos zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei einer Scheidung


Scheidungskosten - wir berechnen nur die Mindestkosten        

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Scheidungskosten - bei niedrigem Einkommen kostenlose Scheidung möglich

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Scheidungskosten - Ratenzahlung möglich

Zahlung der Scheidungskosten in bequemen Raten möglich
  *  Anwaltsgebühr und Gerichtskosten bei Mindeststreitwert

 

 
 


1.  Was kostet eine Scheidung ?

  
Eine Frage, die für Sie als Mandantin oder Mandant von entscheidender Bedeutung ist. Qualifizierte anwaltliche Beratung und erfahrene Betreuung können "nicht billig" sein, zu groß ist der Aufwand, der im Hintergrund unserer Tätigkeit steht. Wir rechnen aber anders als manche Kollegen garantiert nur die gesetzlichen Mindestgebühren ab, die häufig geringer sind als Sie glauben:
 
eine Erstberatung, in der Ihre Chancen und Risiken bei streitigen Folgesachen erörtert werden und in der Ihnen der Anwalt Ihre rechtlichen Möglichkeiten vorstellt, kostet je nach Schwierigkeit und Dauer maximal € 180,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Die Erstberatung ist somit ein ideales Instrument für denjenigen Ehegatten, der sich im Ehescheidungsverfahren nicht anwaltschaftlich vertreten lassen will, trotzdem aber sicher gestellt haben möchte, auch bei einer einverständlichen Scheidung nicht benachteiligt oder gar über den Tisch gezogen zu werden.

bei der anwaltschaftlichen Vertretung im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht sind die anfallenden Mindestgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verbindlich festgelegt. Sie dürfen aus standesrechtlichen Gründen von keinem anderen Anwalt unterschritten, jedoch aber nicht selten erhöht werden. Hier sind manche Kollegen durchaus trickreich, indem sie ein Scheidungsmandat zunächst auf Basis der gesetzlichen Gebühren übernehmen, dann aber der Mandantin oder dem Mandanten während es laufenden Verfahrens unter Hinweis auf den angeblich so großen Arbeitsaufwand und manchmal auch mit der Androhung, das Mandat ansonsten niederzulegen, Honorarnoten stellen, die weit über den gesetzlichen Mindestsätzen liegen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn auch eine entsprechende Honorarvereinbarung unterzeichnet wird. Liegt keine Honorarvereinbarung vor und zahlt die Mandantin oder der Mandant (nicht selten aus Unkenntnis) das überhöhte Honorar, kann sie oder er sich im Nachhinein nur schwer darauf berufen, über den Tisch gezogen worden zu sein. Denn die Gerichte gehen bei einem Honorarstreit in der Regel davon aus, dass das überhöhte Honorar freiwillig bezahlt wurde und die Mandantin oder der Mandant auch ohne gesonderte Honorarvereinbarung damit einverstanden war. Solche "Taschenspielertricks" gibt es bei uns nicht. iScheidung bringt immer nur die gesetzlichen Mindestsätze zur Abrechnung. 
 

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und die Anwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Beide Kostenarten orientieren sich am Gegenstandswert, häufig auch als Streitwert bezeichnet. Dieser Streitwert ist aber nur ein theoretischer (fiktiver) Betrag, nachdem in einer Tabelle zum RVG die tatsächlichen Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Wenn das Familiengericht den Streitwert z.B. auf € 8.500,00 festsetzt, bedeutet das nicht, dass auch € 8.500,00 zu zahlen sind. Vielmehr ergibt sich dann aus der Tabelle zum Vergütungsverzeichnis, dass die Anwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert lediglich € 1.287,50 zzgl. Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten nach der Tabelle zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG  € 444,00 betragen. Für die tatsächlichen Kosten kommt es deshalb auf die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes an. Aus diesem ermitteln sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

A.  Die Ermittlung des Streitwertes:

Im Ehescheidungsverfahren hängt der Streitwert zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und zum anderen davon ab, ob neben der eigentlichen Ehescheidung weitere Folgesachen regelungsbedürftig sind. Auch bei der einverständlichen Scheidung setzt sich der Streitwert somit aus dem Wert für die eigentliche Scheidung und dem Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich zusammen. Beide Werte werden zusammenaddiert.

Der Streitwert für die Scheidung wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten berechnet. Zunächst wird dabei das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Hiervon werden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Darlehensraten für gemeinsame Schulden abgezogen. Einige Familiengerichte ziehen statt des tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalts pauschal € 250,00 pro Kind ab. Wiederum andere Familiengerichte räumen bei einverständlicher Scheidung noch einen zusätzlichen Abschlag von 25 % auf den so ermittelten Streitwert ein. Diese Praxis ist aber keinesfalls einheitlich, sondern von den örtlichen Gepflogenheiten abhängig. Zum Nettoeinkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen, Steuerrückerstattungen sowie Arbeitgeberleistungen (13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Der Mindeststreitwert für die Ehescheidung beträgt € 2.000,00, auch wenn das zu berücksichtigende Einkommen beider Ehegatten niedriger ausfällt. 

Beispiel aus der Praxis: Sylvia Reiter will sich von ihrem Mann Karl Reiter scheiden lassen. Die Ehegatten haben die gemeinsame Tochter Anna. Sylvia Reiter hat in den letzten Monaten monatlich netto € 1.500,00 verdient. Karl Reiter verdient monatlich unter Einbezug des 13. Monatsgehalts € 2.500,00. Er hat ferner monatliche Mieteinkünfte in Höhe von € 500,00.

Einkünfte Sylvia Reiter: monatlich netto € 1.500,00
Einkünfte in 3 Monaten: € 1.500,00 x 3 = € 4.500,00


Einkünfte Karl Reiter: monatlich netto € 2.500,00 zzgl. monatlich € 500,00
Einkünfte in 3 Monaten: € 2.500,00 + € 500,00 = € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00

Zusammen betragen die Einkünfte beider Ehegatten in den letzten 3 Monaten € 13.500,00. Für die gemeinsame Tochter Anna werden € 250,00 abgezogen. Es verbleibt für die Berechnung der Scheidungskosten ein Gegenstandswert in Höhe von € 13.250,00. Bei einer einverständlichen Scheidung beantragen wir eine Reduzierung des Gegenstandswertes um 25 %. Stimmt das Familiengericht dieser Reduzierung zu, ermäßigt sich der Gegenstandswert auf € 9.937,50. Aus diesem Wert werden dann die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren berechnet. 


Haben die Ehegatten darüber hinaus Vermögen (z.B. Immobilien, einen Gewerbebetrieb, Kapitalanlagen oder bedeutende Wertsachen) fließt auch dieses in die Berechnung des mit ein. Für jeden Ehegatten und für jedes Kind wird zunächst ein Freibetrag abgezogen, dessen Höhe nicht gesetzlich geregelt ist und somit dem richterlichen Ermessen vorbehalten bleibt. Durchschnittlich können Sie von einem Freibetrag in Höhe von € 10.000,00 bis € 15.000,00 für Ehegatten und € 5.000,00 bis € 7.500,00 für jedes Kind ausgehen. Vom verbleibenden Vermögen wird dann ein Betrag in Höhe von 5 % dem Streitwert aus dem 3-fachen Nettoeinkommen hinzuaddiert. 

Werden zusammen mit der Scheidung vor Gericht weitere Folgesachen geregelt, erhöht sich der Streitwert um folgende Summen:
 
Unterhalt Kind Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages x 12
Unterhalt Ehegatte Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages x 12
Wohnungszuweisung Wert der Monatsmiete x 12
Haushaltssachen Wert der Haushaltssachen
Zugewinnausgleich Wert des geforderten Betrages
Sorgerecht Kind Wert € 900,00
Besuchsrecht Kind Wert € 900,00
 
Der Streitwert kann somit bei einer streitigen Scheidung über Folgesachen sehr viel höher ausfallen und nicht selten fünf- bis sechstellige Summen erreichen. Dementsprechend erhöhen sich auch die tatsächlichen Scheidungskosten im Vergleich zu einer einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung erheblich.

B.  Die Zusammensetzung der Anwalts- und Gerichtskosten:

Die Anwaltskosten setzen sich zusammen aus
 
den Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr)
den Auslagen (die wir pauschal mit € 20,00 berechnen)
der hierauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer





Im gerichtlichen Scheidungsverfahren entsteht eine sogenannte 1,3 Verfahrensgebühr  für die Einreichung des Scheidungsantrages und eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und ist sodann aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG abzulesen. 

Bei iScheidung.de werden Ihnen keine Abwesenheits- und Reisekosten für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung berechnet. iScheidung.de arbeitet im Verbund mit erfahrenen Anwälten im Familienrecht bei den jeweiligen Familiengerichten eng zusammen, die in unserem Auftrag den Scheidungstermin wahrnehmen. Es entstehen Ihnen hierbei keine Mehrkosten. 

Die Gerichtskosten sind ebenfalls anhand des Streitwertes aus dem Gebührenverzeichnis zum FamGKG zu ermitteln. Mit der Einreichung Ihres Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht berechnen wir Ihnen die anfallenden Gerichtskosten.

Um die Theorie wieder zu verlassen und Ihnen für den jeweiligen Streitwert einen Anhalt über die tatsächlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu geben, haben wir Ihnen hier eine überschaubare Kostentabelle zusammengestellt. 
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2.  Wie kann ich meine individuellen Scheidungskosten berechnen ?


Zugegeben, das Kostenrecht ist für den Laien oft nur schwer zu verstehen und nicht gerade übersichtlich. iScheidung.de berechnet Ihnen stets nur die Mindestgebühren und sorgt dafür, dass immer die günstigste Berechnungsmethode Anwendung findet. Zum Beispiel stellen wir im Falle einer einverständlichen Scheidung grundsätzlich beim Familiengericht den Antrag auf Streitwertreduzierung um 25 %. 

Da jede Scheidung höchst unterschiedliche Faktoren mit sich bringt, die auf die Kostenberechnung Einfluss haben, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre individuellen Scheidungskosten bei uns zu erfahren. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Nutzen Sie hierfür einfach unser Formular Kostenvoranschlag. Dort haben wir Ihnen alle relevanten Angaben für die genaue Berechnung Ihrer persönlichen Scheidungskosten vorbereitet. 

Sobald Sie das ausgefüllte Formular an uns abgeschickt haben, senden wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden die exakte Berechnung Ihrer Scheidungskosten mit Erläuterungen per E-Mail zu. Auch das verstehen wir unter einfacher Lösung. Denn wir wollen Kostentransparenz, damit Sie wissen, was Sie bei iScheidung.de erwartet. 
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3.  Wann muss ich meine Scheidungskosten bezahlen ?


Sie haben sich für die einfache Lösung entschieden und das Formular Scheidung online ausgefüllt an uns abgeschickt. Innerhalb eines Werktages analysieren wir Ihre Daten und erstellen den Entwurf Ihres persönlichen Scheidungsantrags an das für Sie zuständige Familiengericht. Sie erhalten den Entwurf per E-Mail zur Kontrolle und Freigabe. Wir übersenden Ihnen mit dem Entwurf Ihres Scheidungsantrages unsere Kostenrechnung über die einzuzahlenden Gerichtskosten sowie über die entstandene 1,3 Verfahrensgebühr. Sobald Sie den Rechnungsbetrag auf unser Konto überwiesen haben, reichen wir Ihre Scheidung beim zuständigen Familiengericht ein und entrichten für Sie die mit der Antragstellung bei Gericht einzuzahlenden Gerichtskosten. Diese Vorgehensweise gewährleistet die schnelle Einleitung Ihrer Scheidung, da erst mit Einzahlung der Gerichtskosten Ihr Scheidungsantrag rechtshängig, d.h. vom Gericht bearbeitet, wird. Eine Rechnungsstellung durch uns entfällt, wenn Ihr Scheidungsverfahren über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt werden kann. 

Die 1,2 Terminsgebühr berechnen wir Ihnen nach Beendigung der mündlichen Verhandlung, in der Regel dann, wenn Sie bereits geschieden sind. Sie erhalten von uns nach Abschluss der mündlichen Verhandlung unseren Terminsbericht sowie die Ausfertigung des schriftlichen Scheidungsurteils zusammen mit unserer Schlussrechnung.

Eine Scheidung über iScheidung.de bedeutet somit immer, dass Sie die Scheidungskosten nicht auf einmal sondern stets in 2 Raten nach dem Stand des Verfahrens bezahlen können. Auch das verstehen wir unter einfacher Lösung.
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4.  Kann ich meine Scheidungskosten in Raten bezahlen ?


Ja, auch individuelle Ratenzahlungen Ihrer Anwaltskosten sind bei iScheidung.de zu Monatsraten ab € 50,00 möglich. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Gerichtskosten, die wir bei Einleitung Ihrer Scheidung zwingend an das zuständige Familiengericht einbezahlen müssen.

Wie funktioniert die individuelle Ratenzahlung? Sie teilen uns nach Erhalt des von uns erarbeiteten Entwurfs Ihres Scheidungsantrages und unserer Kostenrechnung mit, dass Sie die Anwaltsgebühren gerne in monatlichen Raten begleichen möchten. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Sie erhalten dann von uns eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung der von Ihnen gewünschten Monatsraten. 
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5.  Wann ist eine kostenfreie Scheidung möglich ?


Verfügen Sie nur über geringe monatliche Einkünfte und ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, stellen wir für Sie mit Einreichung Ihres Scheidungsantrages bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. 

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass die Scheidungskosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) von der Staatskasse getragen werden. Je nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kann die Verfahrenskostenhilfe komplett bewilligt werden, d.h., die Scheidung ist für Sie kostenfrei. Verfügen Sie noch über sog. "einzusetzendes Vermögen", bewilligt Ihnen das Gericht häufig auch Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis. Auch dann, wenn Ihnen nur eine Ratenzahlung bewilligt wird, sind die Scheidungskosten in der Regel niedriger als ohne Verfahrenskostenhilfe. 

Die Voraussetzungen für die Antragstellung und Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter Kostenfreie Scheidung

In der Praxis wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Dem Antrag sind eine Erklärung des antragstellenden Ehegatten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung erfolgt in einem amtlichen Formular. Sie finden das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Ausfüllhinweise in unserem Downloadcenter. Einfach das Formular downloaden und ausgefüllt nebst Kopien der entsprechenden Belege an uns übersenden, wenn nach unserer Prüfung Ihr Scheidungsverfahren über Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden kann.
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Letztes Update 02.11.2017 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Kosten der Scheidung
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