Seitensprung gefährdet Unterhalt

Kein Ehegattenunterhalt bei Ausbruch aus intakter Ehe

 

Nach einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 7.11.2008 wurde einer Ehefrau der Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, nachdem sie die Ehe aufgrund eines Seitensprungs zum Scheitern brachte. Das Oberlandesgericht hat damit eine gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts Neustadt in erster Instanz aufgehoben.

 

Der 2. Familiensenat gelangte in dem zur Entscheidung anstehenden Fall zu der Überzeugung, ein Seitensprung stelle eine Verletzung der ehelichen Solidarität dar mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Es sei grob unbillig, dem Ehemann Unterhaltszahlungen aufzubürden, wenn für das Scheitern der Ehe zum großen und bei weitem überwiegenden Teil das Fremdgehen der Ehefrau ursächlich gewesen ist. Etwas anderes würde nur dann Geltung finden, wenn das intime Verhältnis erst dann begonnen wird, nachdem sich die Ehefrau bereits von ihrem Ehemann abgewandt hatte. So lag der Sachverhalt hier aber nicht, der Senat ist vor der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung von einer intakten Ehe ausgegangen. Die Ehefrau hatte bereits während des außerehelichen Verhältnisses ihrem Ehemann durch handschriftliche Briefe immer wieder signalisiert, sie liebe ihn (OLG Zweibrücken, Urteil vom 7.11.2008 - 2 UF 102/08).


Beim Streit um Unterhalt spielt die sog. Verwirkung wegen ehelichen Fehlverhaltens häufig eine große Rolle. Maßstab für die Familiengerichte ist hier die Frage, ob ein Ehepartner aus intakten ehelichen Verhältnissen ausgebrochen ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der "betrogene" Ehepartner nicht damit rechnen musste, dass der andere sich aus der ehelichen Gemeinschaft abwenden wird. Eine einmalige oder kurzfristige Affäre reicht hierfür in der Regel jedenfalls dann nicht aus, wenn diese schnell wieder beendet wird. Ein weiteres Kriterium ist, ob schon vor Aufnahme der außerehelichen Beziehung noch von einer intakten Ehe ausgegangen werden kann. Diese Frage ist dann zu verneinen, wenn dem "betrogenen" Ehepartner seinerseits Pflichtverletzungen der ehelichen Solidarität vorzuwerfen sind und die Ehe sich nachweisbar bereits in einer Krise befand.

 

  Tipp :   um Unterhaltsansprüche nicht zu gefährden, sollte der betroffene Ehegatte eine neue Beziehung erst dann eingehen, wenn er sich zuvor von seinem bisherigen Ehepartner bereits nachweisbar abgewandt hat. Dies kann durch vorausgegangene räumliche Trennung im eigenen Haus oder durch Wohnungswechsel geschehen. Auch die zur ehelichen Gemeinschaft gehörenden Versorgungsleistungen sollten zuvor eingestellt werden.



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Letztes Update 16.08.2010 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Seitensprung gefährdet Unterhalt

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